Es muss diesbezüglich ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte von den in der Kindheit erfahrenen sexuellen Misshandlungen der Straf- und Zivilklägerin durch ihren Vater wusste und von einer besonderen Vulnerabilität in diesem Punkt ausgehen musste. Dass der Beschuldigte dabei ein Präservativ verwendete, relativiert das Ausmass der Rechtsgutsverletzung geringfügig. Der Beschuldigte handelte verwerflich und nutzte die Gutmütigkeit der Straf- und Zivilklägerin, die ihm – eigentlich widerwillig – Obdach gewährt hatte, schamlos aus.