37 dauernde Schmerzen (pag. 629, Z. 97 f.) sowie psychische Beeinträchtigungen. Der Vorfall führte mithin zu einer Retraumatisierung und einer Akzentuierung der vorbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (pag. 1437 f.). Es muss diesbezüglich ins Gewicht fallen, dass der Beschuldigte von den in der Kindheit erfahrenen sexuellen Misshandlungen der Straf- und Zivilklägerin durch ihren Vater wusste und von einer besonderen Vulnerabilität in diesem Punkt ausgehen musste.