20. Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung 20.1 Tatverschulden 20.1.1 Objektive Tatschwere Art. 189 aStGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 189 N 1). Das geschützte Rechtsgut wurde durch die ungewollte anale Penetration in erheblichem Mass verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt starke, eine gewisse Zeit an-