Somit ist der Beschuldigte für die sexuelle Nötigung zu einer Freiheitsstrafe und für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung zu einer (Gesamt-)Geldstrafe zu verurteilen. Nachfolgend wird das Tatverschulden der mit Freiheitsstrafe (sogleich E. 20) und der mit Geldstrafe (E. 21 unten) zu ahndenden Delikte bestimmt. Anschliessend wird auf die Auswirkungen der Täterkomponenten auf die beiden Strafarten eingegangen (E. 22 unten).