1540 ff.), so dass der Vollzug einer Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe zweifelhaft ist. Da jedoch die Vorinstanz die fraglichen Delikte mit einer Geldstrafe geahndet hat und das Verschlechterungsverbot gilt, kommt die Kammer nicht umhin, ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen. Somit ist der Beschuldigte für die sexuelle Nötigung zu einer Freiheitsstrafe und für die mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie das Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung zu einer (Gesamt-)Geldstrafe zu verurteilen.