Im Schweizerischen Strafregister ist ebenfalls eine Vorstrafe wegen einer SVG-Widerhandlung vermerkt (pag. 1516). Dem Beschuldigten muss wegen der Vorstrafen und seiner mangelnden Einsicht eine negative Legalprognose attestiert werden. Überdies verfügt er über sehr begrenzte finanzielle Mittel (vgl. die Befragung durch die Kammer zu den persönlichen Verhältnissen, pag. 1540 ff.), so dass der Vollzug einer Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe zweifelhaft ist.