Der Beschuldigte war gemäss der Auskunft aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. die Einträge wegen Beleidigung [Nr. 3], Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen [Nr. 4] und Körperverletzung [Nr. 6]; pag. 1509 ff.). Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten beging er in Deutschland weitere einschlägige Straftaten (vgl. den Eintrag wegen Nötigung und Amtsanmassung [Nr. 9]; pag. 1513). Im Schweizerischen Strafregister ist ebenfalls eine Vorstrafe wegen einer SVG-Widerhandlung vermerkt (pag.