41 Abs. 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn diese geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Der Beschuldigte war gemäss der Auskunft aus dem Zentralregister der Bundesrepublik Deutschland mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. die Einträge wegen Beleidigung [Nr. 3], Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen [Nr. 4] und Körperverletzung [Nr. 6];