Der Beschuldigte ist daher zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Sämtliche weiteren Delikte (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung) können grundsätzlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Bei den vorliegenden Sanktionshöhen kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn diese geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte.