36 19. Bestimmung der Strafarten und Methodik Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung greift hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, wie bereits erwähnt, die Mindeststrafandrohung gemäss Art. 190 StGB (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Der Beschuldigte ist daher zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.