34 Abs. 1 aStGB, der Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vorsah. Das neue Recht sieht somit ein geringeres Höchstmass für Geldstrafen vor und ist für den Beschuldigten milder. Auf den Vorwurf der versuchten Nötigung ist somit das neue Recht (StGB) anzuwenden. Die übrigen Vorwürfe wurden nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB begangen. Auf diese Taten ist einheitlich das neue Recht (StGB) anzuwenden.