Es ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer – trotz gewisser Anhaltspunkte, die für eine Freiheitsstrafe sprechen würden (dazu sogleich E. 19) – für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin eine Geldstrafe aussprechen muss. Die massgeblichen Bestimmungen haben seit dem Tatzeitpunkt entscheidende Revisionen erfahren. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der heutigen Fassung beträgt die Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze, dies im Gegensatz zum im Tatzeitpunkt geltenden Art. 34 Abs. 1 aStGB, der Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vorsah.