Der Beschuldigte ist somit zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Bestimmungen zur Bildung einer Freiheitsstrafe wurden durch die angesprochene StGB-Revision nicht geändert. Das neue Recht ist für den Beschuldigten somit nicht milder und es ist betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht (aStGB) anzuwenden. Es ist an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Kammer – trotz gewisser Anhaltspunkte, die für eine Freiheitsstrafe sprechen würden (dazu sogleich E. 19) – für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin eine Geldstrafe aussprechen muss.