BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging sowohl die sexuelle Nötigung als auch die versuchte Nötigung (beides zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin; Ziff. I.1. und I.3.1. AKS) im Jahr 2017 und somit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB. Betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung greift in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 IV 120 E. 2.5) die Mindeststrafandrohung von Art. 190 StGB. Der Beschuldigte ist somit zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen.