Er wusste ebenso, dass sein Auftreten die fahrplanmässige Abfahrt des Busses verzögern würde. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung