16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS I.5.2) Es wird betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.4.3.1. und III.4.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1300 f.). Der Beschuldigte sagte dem Buschauffeur während eines einige Minuten dauernden Gesprächs, dass er sich Gesichter gut merken könne – auch dasjenige von V.________ – und er herausfinden werde, mit wem er es zu tun gehabt habe. Diese