34 In den rund zwei Monaten nach dem Vorfall, den sie letztlich der Polizei meldete, war sie jedoch an ihrer Willensbetätigung gehindert. In der Zwischenzeit unterliess sie eine Polizeimeldung, weil sie durch die Androhung des Beschuldigten in Angst versetzt worden war. Aufgrund der Drohung reichte sie die Strafanzeige nicht zeitplangerecht ein, sodass eine vollendete Nötigung vorliegt (vgl. BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 181 N 54; vgl. ferner BGE 129 IV 262 E. 2.7). Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor.