In der Anklageschrift wird eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Vorwürfen vorgenommen (vgl. pag. 1025). Die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine doppelte Strafverfolgung liegt nicht vor. Der Beschuldigte wusste, welche Wirkung seine Androhung erzielen würde, und wollte dies. Er handelte vorsätzlich. Y.________ ging gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis innert der dreimonatigen Antragsfrist zur Polizei und erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten.