Die Androhung verängstigte Y.________ und war geeignet, sie in ihrer Willensbetätigung zu beeinflussen. Sowohl das Nötigungsmittel als auch der -zweck sind widerrechtlich. Der Vorwurf betrifft überdies einen anderen Lebenssachverhalt als derjenige gemäss Ziff. I.4. der Anklageschrift (einfache Körperverletzung zum Nachteil von Y.________), der in einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung mündete. In der Anklageschrift wird eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Vorwürfen vorgenommen (vgl. pag.