15. Nötigung (AKS I.3.2.) Es wird auch hierzu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Subsumtion verwiesen (Ziff. III.3.3.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1296). Der Beschuldigte sagte gegenüber Y.________, dass er sie aufschlitzen würde, wenn sie zur Polizei gehe, und sie nun wisse, was ihr in diesem Fall drohe, womit er sich auf das vorausgegangene Würgen bezog. Dadurch drohte er ihr offensichtlich ein zukünftiges, von seinem Willen abhängiges Übel an, um sie zum Unterlassen einer Polizeimeldung bzw. einer Strafanzeige zu bringen. Die Androhung verängstigte Y.________