Sie erklärte ferner kein Desinteresse am Verfahren und unternahm auch sonst nichts, um den Fortgang des Verfahrens zu hindern. Da der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung des Tatplans Erforderliche zum Eintritt des Erfolgs getan hatte, liegt ein Versuch vor. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung schuldig zu erklären.