Er wusste auch, dass diese durch die Androhung in Angst versetzt, den Zusammenhang zur Aufforderung erkennen und in eine Zwangslage versetzt werden würde. Er handelte vorsätzlich. Die Straf- und Zivilklägerin zog ihre Strafanzeige nicht zurück (was hinsichtlich der geltenden Offizialmaxime keinen Unterschied gemacht hätte, das Vorgehen des Beschuldigten jedoch nicht als untauglichen Versuch qualifiziert). Sie erklärte ferner kein Desinteresse am Verfahren und unternahm auch sonst nichts, um den Fortgang des Verfahrens zu hindern.