Die Straf- und Zivilklägerin musste die ihr sogleich übermittelten Äusserungen so verstehen, dass ihr bei Nichtrückzug der Strafanzeige eine ernste Gefahr für Leib und Leben droht. Die Androhung verängstigte die Straf- und Zivilklägerin und war geeignet, sie in ihrer Willensbetätigung zu beeinflussen. Sowohl das Nötigungsmittel als auch der -zweck sind widerrechtlich. Der Beschuldigte wusste, dass AC.________ seine Äusserungen sogleich der Straf- und Zivilklägerin weiterleiten würde. Er wusste auch, dass diese durch die Androhung in Angst versetzt, den Zusammenhang zur Aufforderung erkennen und in eine Zwangslage versetzt werden würde.