14. Versuchte Nötigung (AKS I.3.1) Auch in diesem Punkt wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen und zur Subsumtion verwiesen (Ziff. III.3.3.1. und III.3.3.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1295 ff.). Der Beschuldigte bat AC.________, die Straf- und Zivilklägerin zum Rückzug ihrer Strafanzeige betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zu bewegen, und sagte während des Gesprächs, «es sei jemand schnell verschwunden» und es sei kein Problem, jemanden «bei lebendigem Leib zu häuten».