Er wusste, dass er sie durch das Umdrehen auf den Bauch in eine ihm ausgelieferte Position beförderte, so dass sie auch aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen keinen weiteren Widerstand leisten konnte. Dass der Widerwille der Straf- und Zivilklägerin zur vorausgegangenen oralen und vaginalen Penetration nicht erkennbar gewesen sein dürfte, ändert daran nichts. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig zu erklären.