Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich nach allen in der Situation und gemäss ihrer körperlichen Konstitution möglichen Formen gegen den ungewollten Übergriff. Dem Beschuldigten war aufgrund der verbalen und körperlichen Abwehr klar, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht mit dem analen Eindringen einverstanden war und er sich über ihren Willen hinwegsetzte. Er wollte dies. Er wusste, dass er sie durch das Umdrehen auf den Bauch in eine ihm ausgelieferte Position beförderte, so dass sie auch aufgrund ihrer unterschiedlichen körperlichen Konstitutionen keinen weiteren Widerstand leisten konnte.