Andere Gewaltanwendungen des Beschuldigten waren aufgrund seiner Positionierung und seiner überlegenen körperlichen Konstitution nicht nötig, um weiteren Widerstand seitens der Straf- und Zivilklägerin zu unterbinden und sich über ihren erkennbaren Willen hinwegzusetzen. Der Beschuldigte wandte somit Gewalt in nicht geringem Ausmass an, um die Straf- und Zivilklägerin zur Duldung der analen Penetration zu nötigen. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich nach allen in der Situation und gemäss ihrer körperlichen Konstitution möglichen Formen gegen den ungewollten Übergriff.