Der Beschuldigte ignorierte sowohl die körperliche als auch die verbale Abwehr und fuhr mit dem analen Eindringen fort, wobei er zum Unterbinden weiterer Widerworte oder körperlicher Abwehr zeitweise den Kopf und den Rücken der vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin in die Matratze drückte. Andere Gewaltanwendungen des Beschuldigten waren aufgrund seiner Positionierung und seiner überlegenen körperlichen Konstitution nicht nötig, um weiteren Widerstand seitens der Straf- und Zivilklägerin zu unterbinden und sich über ihren erkennbaren Willen hinwegzusetzen.