Sie gab ihm verbal unmissverständlich zu verstehen, dass sie nicht mit dem analen Eindringen einverstanden war, und forderte ihn zum Aufhören auf. Ihr Unwille äusserte sich ferner dadurch, dass sie sich körperlich zur Wehr zu setzen versuchte und den Beschuldigten im Bereich der Brust kratzte. Der Beschuldigte ignorierte sowohl die körperliche als auch die verbale Abwehr und fuhr mit dem analen Eindringen fort, wobei er zum Unterbinden weiterer Widerworte oder körperlicher Abwehr zeitweise den Kopf und den Rücken der vor ihm auf dem Bauch liegenden Straf- und Zivilklägerin in die Matratze drückte.