13. Sexuelle Nötigung (AKS I.1) Es wird betreffend die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1288 ff.). Der Beschuldigte drehte die Straf- und Zivilklägerin nach dem Geschlechtsverkehr auf den Bauch. Dadurch versetzte er sie in eine ihm gegenüber exponierte, für sie ungünstige Lage. Er beabsichtigte, anal in sie einzudringen. Sie gab ihm verbal unmissverständlich zu verstehen, dass sie nicht mit dem analen Eindringen einverstanden war, und forderte ihn zum Aufhören auf.