Diese überdies sehr spezifische Äusserung wertete V.________ verbunden mit dem Auftreten des Beschuldigten als Signal für Gewaltbereitschaft, verängstigte ihn, sodass er den Alarmknopf betätigte (pag. 590, Z. 78). 12.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte bestieg am 21. März 2017 in Thun den Bus Nr. T.________, in welchem der Buschauffeur V.________ in der Fahrerkabine sass, und positionierte sich in der Vordertüre. Er beklagte sich über die seiner Meinung nach ungerechtfertigte Busse, die ihm zuvor auferlegt worden war, und fügte an, dass er sich Gesichter gut merken könne – auch dasjenige von V._____