1559, Z. 30 f.), was wiederum für den Vorwurf spricht. Nur am Rande sei erwähnt, dass die vorgängig erteilte Busse selbst nach der Darstellung des Beschuldigten auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist (pag. 1556 f., Z. 42 ff.). Zusammengefasst ist für die Kammer nebst der aggressiv erscheinenden Körperhaltung, dem Blickkontakt und dem Ballen der linken Faust auch erstellt, dass der Beschuldigte zu V.________ sagte, er könne sich Gesichter gut merken, auch seines, und er werde herausfinden, mit wem er es zu tun gehabt habe. Diese überdies sehr spezifische Äusserung wertete V.____