542, Z. 72 ff.). Dass er vor der Kammer hingegen die zur Anklage gebrachte Äusserung sicherlich ausschliessen konnte, erscheint daher unglaubhaft. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte zuvor Alkohol getrunken hatte (wobei V.________ keine Anzeichen auf Alkoholkonsum feststellte, pag. 590, Z. 63 f.). Allerdings räumte der Beschuldigte gegenüber der Kammer selbst ein, dass er nach Alkoholkonsum nicht sanftmütig werde (pag. 1559, Z. 30 f.), was wiederum für den Vorwurf spricht.