31 Dass es dem Beschuldigten lediglich um eine Reklamation gegangen ist und seine Äusserungen wie sein Auftreten fälschlicherweise als bedrohlich aufgefasst worden sind, kann ausgeschlossen werden. Sein Aussageverhalten ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Anlässlich der Erstbefragung machte er mit Verweis auf vorgängigen Konsum von ca. 3-4 Liter Bier geltend, er habe keine Ahnung mehr, was er genau zu V.________ gesagt habe; er wisse nur, dass er mit diesem gesprochen und sich beschwert habe (pag. 542, Z. 72 ff.).