Er wusste insbesondere im Zeitpunkt seiner Erstbefragung nichts vom Vorfall bei der Fahrausweiskontrolle im Bus Nr. 3 (die entsprechende Anzeige wurde erst später eingereicht; pag. 265). Seine Aussagen betreffend Mimik und Gestik werden von der Videoaufnahme belegt. Seine Wahrnehmung des Beschuldigten als potenzielle Bedrohung wird dadurch gestützt, dass er den Alarmknopf betätigte. Wäre er nicht tatsächlich durch den Beschuldigten eingeschüchtert gewesen, hätte es hierfür keinen Grund gegeben. Auch eine Passagierin, die sich kurz in das Gespräch eingeschaltet hatte, teilte V.________ beim Aussteigen mit, dass sie verängstigt gewesen sei (pag. 589 f., Z. 55 ff. und Z. 100 ff.).