Aufgrund einer anatomischen Besonderheit, bei der die Sehnen in beiden Mittelfingern überspringe, könne es so gewirkt haben, dass er die Faust geballt habe. Er habe aber nur seinen Unmut über zwei Kontrolleure geäussert, die ihn zuvor gebüsst hätten, und einen Ansprechpartner für eine Beschwerde in Erfahrung bringen wollen (pag. 1557, Z. 42 ff.). Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen von V.________ abzuweichen. Er hatte keinen Grund, den Vorfall zu dramatisieren. Er wusste insbesondere im Zeitpunkt seiner Erstbefragung nichts vom Vorfall bei der Fahrausweiskontrolle im Bus Nr. 3 (die entsprechende Anzeige wurde erst später eingereicht;