1120 ff.). Die Videoaufnahmen des Vorfalls bestätigen den äusseren Ablauf gemäss V.________. Diese zeigen den Beschuldigten beim mehrminütigen Gespräch mit dem Buschauffeur im Bereich der vorderen Eingangstür neben der Fahrerkabine. Während der Gesprächsinhalt aus den Aufnahmen nicht eruiert werden kann, ist der von V.________ als aggressiv beschriebene Gesichtsausdruck des Beschuldigten, der Blickkontakt und das Ballen der linken Faust am nach unten gerichteten Arm erkennbar. Nicht ersichtlich sind hingegen Anzeichen übermässigen Alkoholgenusses, wie etwa ein schwankender Gang, wobei wie bereits erwähnt beim Beschuldigten eine gewisse Toleranz vorliegen dürfte.