Auf Frage, in welcher Weise der Beschuldigte ihn bedroht habe, sagte er: «Indem er äusserte, er merke sich alle Gesichter, auch mich und dass er mich wieder finden würde, wenn er mich suchen würde.» (pag. 590 Z.73 ff.). Er habe diese Äusserung ernst genommen, in Kombination mit dem Gesichtsausdruck sogar sehr ernst (pag. 590 Z. 78 ff.). Erst im Nachhinein sei ihm bewusst geworden, wie sehr die Situation hätte eskalieren können, wenn er etwas Falsches gesagt hätte (pag. 590, Z. 79 ff.). Diese Angaben bestätigte V.________ anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz, wozu auf die Akten verwiesen wird (pag. 1120 ff.).