Demnach wurde die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit der Polizeimeldung von Mitte November 2018 eingehalten (dies ändert freilich nichts an der rechtskräftigen Verfahrenseinstellung in diesem Punkt; vgl. E. 7 oben). Im Zeitraum zwischen diesen beiden Ereignissen hinderte die Angst der Zeugin vor dem Beschuldigten sie an einer Strafanzeige. 11.4 Beweisergebnis Der Beschuldigte betrat eines Abends Mitte September 2018 das gemeinsame Schlafzimmer von ihm und seiner damaligen Beziehungspartnerin, Y.________. Er