1203, Z. 35). Die Vorinstanz schloss daraus sowie aus den vorerwähnten Email-Nachrichten, dass sich der Vorfall anfangs August ereignet haben müsse, womit die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Zeitpunkt des Strafantrags bereits abgelaufen gewesen sei (vgl. Ziff. II.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.). Die Begründung der Vorinstanz überzeugt nicht. Dass die Zeugin diesen Tatzeitpunkt mit ihren Aussagen zu den aktenkundigen Email-Nachrichten von August 2018 implizit bestätigt habe (pag. 1206, Z. 38 f.), ist nicht nachvollziehbar.