28 dem seinen Erstaussagen. Der Kammer erscheint es derweil lebensfremd, dass der Beschuldigte nach erfolgter Trennung weiterhin bei der Zeugin gewohnt habe, um Schulden bei ihr abzuzahlen (pag. 1555, Z. 19 ff.). Seine Vorwürfe gegenüber Y.________ im Zusammenhang mit der Trennung (pag. 1555, Z. 38 ff.) vermögen auch nicht zu erklären, weshalb sie ihn fälschlicherweise beschuldigen sollte. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel, dass sich der Vorwurf wie zur Anklage gebracht zugetragen hat.