Seine Beschreibungen der Beziehung lassen sich indes nicht mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin vereinbaren. Sie ging bereits am 20. November 2018 zur Polizei (pag. 281) und wohnte in diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Wochen nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern war zu einer Freundin und anschliessend zur ihrer Mutter gezogen (pag. 1204, Z. 33 f. und Z. 42 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Einvernahme widersprechen zu-