1550, Z. 6 f.). Allerdings berichtete sie bereits an ihrer Erstbefragung von mehrmaligem Drohen seitens des Beschuldigten, ging darauf jedoch nicht konkret ein (pag. 292, Z. 51 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten entkräften den Vorwurf derweil nicht. Anlässlich seiner Erstaussagen vor der Vorinstanz bestritt er den Vorfall pauschal (pag. 1192, Z. 41 ff.). Er führte aus, dass bereits von einer Heirat und einem Besuch bei seiner Mutter in Florida die Rede gewesen sei, sein Vater sie besucht habe und Y.________ am 28. November 2018 die Beziehung unerwartet beendet habe. Seine Beschreibungen der Beziehung lassen sich indes nicht mit den glaubhaften Aussagen der Zeugin vereinbaren.