würgte der Beschuldigte sie im Zuge einer Diskussion und wollte sie sodann von einer Polizeimeldung abhalten. Diese schlüssige Darstellung entspricht im Übrigen dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (vgl. E. 10 oben). Die überdies von der Verteidigung geltend gemachten Aggravationstendenzen sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Zeugin erwähnte die Aussage des Beschuldigten, wonach sie nicht auf seiner «Liste» stehen wolle und wisse, was mit Personen auf seiner «Liste» passiere, erstmals vor der Vorinstanz (pag. 1203, Z. 36 f.; so auch vor der Kammer, pag. 1550, Z. 6 f.).