1205, Z. 4 f.). Sie erklärte konstant, dass sie wegen des Würgevorfalls verängstigt war und deshalb während rund 2 Monaten auf eine Polizeimeldung verzichtete (pag. 293, Z. 70 f.; pag. 1203, Z. 35 f.; pag. 1206, Z. 19). Der äussere Ablauf nach dem Vorfall ist stimmig und deckt sich mit den Angaben der Zeugin. Dass der Vorwurf in sich selbst nicht stimmig sei, wie die Verteidigung weiter vorbringt, ist für die Kammer ebenso nicht nachvollziehbar. Gemäss den glaubhaften Aussagen von Y.________ würgte der Beschuldigte sie im Zuge einer Diskussion und wollte sie sodann von einer Polizeimeldung abhalten.