1204, Z. 29 ff.), mit einer angeblich falschen Anschuldigung hätte bezwecken wollen. Dass Y.________ nicht sogleich nach dem Vorfall Anzeige erstattete, spricht somit nicht gegen den Vorwurf, wie die Verteidigung geltend macht. Vielmehr deckt sich dies mit ihrer Aussage, wonach die Drohung des Beschuldigten sie verängstigt hat (pag. 1206, Z. 19). Dass ihre Angst einzig auf die im Brief der Gemeinde H.________ aufgeführten Vorwürfe gegen den Beschuldigten zurückzuführen sei, wie die Verteidigung weiter geltend macht, überzeugt nicht.