Es wäre für die Zeugin Y.________ ein Leichtes gewesen, den Vorfall zu dramatisieren, so beispielsweise betreffend eine allfällige Ohnmacht (pag. 291, Z. 35), oder den Beschuldigten hinsichtlich weiterer Tätlichkeiten übermässig zu belasten (pag. 292, Z. 51). Ihre Aussage vor der Vorinstanz, wonach er sie «fast zu Tode gewürgt» habe (pag. 1203, Z. 14), entspricht ihrer persönlichen Auffassung, ist subjektiv nachvollziehbar und stellt deshalb keine Aggravation dar. Das Verhalten der Zeugin Y.________ widerspiegelt ihre auf dem Vorwurf gründende Furcht vor dem Beschuldigten. Sie suchte wegen des Würgens keinen Arzt auf (pag.