1293 f.). Die Kammer erachtet die Aussagen von Y.________ als glaubhaft. Ihre Schilderung des Kerngeschehens fiel detailliert aus, wirkt lebensnah und beinhaltet Nebensächlichkeiten (pag. 292, Z. 41 ff.). Eine derartige Schilderung zu erfinden, bedürfte einer hohen kriminellen Energie. Jedoch ist für die Kammer kein Grund für ein derartiges Vorgehen ersichtlich, zumal Y.________ den Beschuldigten nur gerade 6 Monate kannte und kein Vorteil ersichtlich ist, den sie durch eine Falschbelastung erlangen könnte. Ferner fehlen in ihren Aussagen jegliche Anzeichen von Aggravation. Es wäre für die Zeugin Y._____