11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Vorwurf wird vollumfänglich bestritten. Zu untersuchen ist, ob der Beschuldigte Y.________ sagte, er habe ihr Gesicht vor dem «Krepieren» sehen wollen, womit er sich auf sein Würgen unmittelbar zuvor bezogen habe, und ihr mitteilte, sie wisse nun, wozu er fähig sei, sowie dass er sie aufschlitzen werde, wenn sie zur Polizei gehe. 11.3 Beweiswürdigung der Kammer Es kann vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer ausdrücklich anschliesst (Ziff. III.3.2.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1293 f.).