1025): «A.________ betrat eines Abends das Schlafzimmer, wo seine damalige Freundin Y.________ bereits im Bett lag und schüttelte sie. Daraufhin schrie A.________ Y.________ mehrmals an und würgte sie, bis diese ein Flimmern vor den Augen hatte. Y.________ wehrte sich mit beiden Händen, worauf A.________ von ihr abliess (Sachverhalt bis hier als einfache Körperverletzung angeklagt, […]). Anschliessend sagte A.________ zu Y.________, dass er ihr Gesicht vor dem «Krepieren» habe sehen wollen, dass sie nun wisse wozu er fähig sei und dass er sie aufschlitzen werde, falls sie zur Polizei gehe.